Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wir haben hier unsere AGB´s für die jeweiligen Verkaufsbedingungen hinterlegt und möchten Sie bitten diese sorgfältig zu lesen. Sollten Sie zu den Inhalten der jeweiligen Punkte noch Unklarheiten oder Verständnisfragen habe, so möchten wir Sie bitten sich mit uns in Verbindung zu setzen.

Neufahrzeuge Gebrauchtfahrzeuge Verkaufs und Lieferbedingungen

Verkaufsbedingungen für Neufahrzeuge

I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis vier Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen, sowie bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind, bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis 2 Wochen, gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer Ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Preise

Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer (Kaufpreis). Vereinbarte Nebenleistungen (z. B. Überführungskosten) werden zusätzlich berechnet.

III. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 8-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte das Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu Iiefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstands Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

V. Abnahme

1 . Der Käufer Ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen; wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers,

ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages In Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis Seite 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Sachmangel
1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; Im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

3. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden - Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

VIII. Haftung

Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

Für Ieicht fahrlässig durch einen Mangel des Kaufgegenstandes verursachte Schäden wird wird nicht gehaftet.

z.B. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt,

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von Ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

IIX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt Ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge Stand: Januar 2002
I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes inner­halb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käu­fers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.

II. Zahlung

1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Obergabe des Kaufgegenstandes und Aushän­digung oder Übersendung der Rechnung zur Zah­lung in bar fällig.

2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

lIl. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen. die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schrif­tlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertrags­abschluss.

2. Der Käufer kann zehn Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer un­verbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und l oder -Schadenersatz statt der Leistung verlan­gen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn­-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höch­stens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Ver­trages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungs­begrenzungen: Der Verkäufer haftet nicht, wenn der schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetret­en wäre.

3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine ver­bindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Ver­käufer bereits mit

Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käu­fers bestimmen sich dann nach Ziffer 2

Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.

4. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes

Verschulden vorüberge­hend daran hindern, den Kaufgegenstand zum ver­einbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten

Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 3 die­ses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch

diese Umstände bedingten Lei­stungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr

als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

IV. Abnahme

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. I

Im Falle der Nichtab­nahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger

anzusetzen, wenn der Verkäu­fer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zuste­henden Forderungen

Eigentum des Verkäufers.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentli­chen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sonderver­mögen oder ein

Unternehmer, der bei Abschluss

des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der

Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus

der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Aus­gleich von im Zusammenhang mit dem Kauf ste­henden Forderungen.

Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer

sämtliche mit dem Kaufgegen­stand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen

Forde­rungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat der Verkäufer darüber hinaus

Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind Verkäufer und Käufer

sich darü­ber einig, dass der Verkäufer den gewöhnlichen Ver­kaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt

Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegen­standes geäußert

werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutschen

Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Ver­kaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der

Rücknahme und Verwertung des Kauf­gegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des

gewöhnlichen Verkaufswer­tes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer

niedrigere Kosten nachweist.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich

eine Nutzung einräumen.

VI. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ver­jähren in einem Jahr ab Auslieferung des Kaufge­genstandes.

Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Ver­schleiß zurückzuführen

ist oder dadurch entstanden ist, dass

- der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat oder

- der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, z.B. bei motor­sportlichen Wettbewerben.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende

Ansprüche unberührt.

2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt fol­gendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer

beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündli­chen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche

Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sach­mangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung der

Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbe­trieb

wenden, wenn sich der Ort des betriebsun­fähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfern befindet.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungs­-

frist des Kaufgegenstandes Sachmängelan­sprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

VII. Haftung

1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen

für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrläs­sig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswe­sentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsab­schluss vorhersehbaren

typischen Schaden be­grenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der

Schaden durch eine vom Käufer für den betreffen­den Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen

Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbunde­ne Nachteile des Käufers, z.B.

höhere Versiche­rungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenre­gulierung durch die Versicherung.

Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Kauf­gegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.

2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei argli­stigem

Verschweigen des Mangels, aus der Über­nahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisi­kos und nach dem

Produkthaftungsgesetz unbe­rührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.

4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des

Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

VIII. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen An­sprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleu­ten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des' Verkäufers.

2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer kei­nen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss

seinen Wohnsitz oder gewöhnli­chen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher

Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber

dem Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand


Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Für die Ausführung aller uns erteilten Aufträge sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen unserer Abnehmer verpflichten uns nur, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen.

1 – Angebot und Auftrag

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche, telefonische, telegrafische oder auf elektronischem Datenübermittlungswege gemachte Angaben, Erklärungen oder Angebote, sind unverbindlich und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Annahmefrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Bestätigung.

1.2 Der Vertrag kommt mit der Absendung der Auftragsbestätigung an den Besteller durch uns oder durch Vertragserfüllung durch uns zustande. Der Besteller ist an seinen Auftrag gebunden.

2 - Preise

Unsere Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk oder Standort des Kaufgegenstandes, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackungs- Demontagekosten und ausschließlich Zoll oder sonstiger Nebenkosten oder Abgaben gleich welcher Art. Frachtbriefstempel, Anschlussgleisgebühren und Rollgelder gehen zu Lasten des Abnehmers. Bei Steigerung der Lohn-, Material- oder Rohstoffkosten, der Herstellungs- oder Transportkosten etc. sind wir berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß zu erbringen sind.

3 - Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort, in jedem Fall vor Demontagebeginn, zu leisten. Handelt es sich um Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer von uns durchgeführten Reparatur, Monteursendungen und/oder für durch uns erfolgte Lieferungen generalüberholter Komponenten, sind die Zahlungen ebenfalls sofort nach Rechnungserteilung fällig. Wird nicht innerhalb von 30 Tagen gezahlt, gerät der Besteller in Verzug, ohne dass es einer weiteren Handlung durch uns bedarf. In diesem Fall hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Im übrigen ist für jede durch uns ausgesprochene Mahnung ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 10 € zu zahlen, soweit der Besteller nicht einen geringeren Schaden nachweist. Im übrigen bleibt uns vorbehalten, einen höheren Zinsschaden durch Vorlage einer Bankbescheinigung nachzuweisen und geltend zu machen

3.2 Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Besteller, der Vollkaufmann im Sinne des HGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und so weit wir unseren Verpflichtungen zur Neulieferung oder Nachbesserung wegen eines Mangels nicht nachgekommen sind.

3.3 Soweit wir Wechsel oder Schecks entgegen nehmen, werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Die Wechsel müssen diskontfähig sein. Diskontspesen und alle sonstigen Kosten gehen voll zu Lasten des Bestellers und sind innerhalb von 8 Tagen zu zahlen.

3.4 Bei Regulierung mittels Wechsel können wir die sofortige Bezahlung aller offenen - auch noch nicht fälliger -, ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen, wenn in Rechnung gestellte Diskontspesen nicht innerhalb von 8 Tagen bezahlt sind, erhaltene Wechsel von einer Bank nicht diskontiert, diskontierte Wechsel zurückbelastet werden oder ein Wechsel nicht eingelöst wird. Das gleiche gilt, wenn ein Scheck des Bestellers nicht eingelöst oder der Besteller bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate – bei einem Verbrauchervertrag – mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Verzug gerät.

3.5 Tritt beim Besteller nach Vertragsschluß eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es zu Wechsel- oder Scheckprotesten, so können wir für alle noch auszuführenden Lieferungen aus Verträgen aus dem selben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen verlangen. Entspricht der Besteller diesem Verlangen nicht, können wir von diesen besagten Verträgen zurücktreten und nach Fristsetzung von 14 Tagen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung verlangen und zwar ohne besonderen Nachweis in Höhe von 10% der nicht ausgeführten Auftragssumme, es sei denn, der Besteller weist einen geringeren Schaden nach. Im Zahlungsverzugsfall werden die oben in § 3 vereinbarten Verzugszinsen fällig.

3.6 Bezahlungen im Scheck-Wechselverfahren gelten erst nach Einlösung des Wechsels oder des Schecks als endgültige Bezahlung. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur endgültigen Einlösung bestehen.

4 – Verpackung

4.1 Die Art der Verpackung steht in unserem Ermessen. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet.

4.2 Verpackungsmaterialien werden nur zurück genommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ansonsten ist die Rücknahme ausgeschlossen, soweit von uns gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Besteller ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit vereinbart ist, dass der Besteller gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordneten Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.

4.3 Mehrwegverpackungen werden von uns nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist uns vom Besteller innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, sind wir berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt im übrigen folgendes: Verpackungsmaterialien, die im Eigentum Dritter stehen, werden im Namen und im Auftrag dieser Eigentümer geliefert. Es wird darauf hingewiesen, dass die Lieferanten von Verpackungsmaterialien bei nicht rechtzeitiger Rückgabe Mietgebühren berechnen können, die der Besteller, soweit sie auf ihn entfallen, zu übernehmen hat.

5 - Abnahme

5.1 Grundsätzlich hat der Besteller die fertige Ware, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wird, abzuholen (Holschuld). Geschieht dies nicht zum vereinbarten Termin, sind wir berechtigt, den Versand auf Kosten des Bestellers vorzunehmen. Die Ware gilt mit dem Verlassen unseres Hauses als bedingungsgemäß geliefert (Versendungskauf).

5.2 Die Abnahme der Ware gilt mit Abholung, im Fall ihrer Versendung mit der Versendung als erfolgt. Lieferzeiten werden so geschrieben wie vorhanden, darunter jedoch weiterhin der Satz: Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können, z.B. Verzögerungen in der Zulieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe durch unsere Lieferanten, für deren Verzögerungen wir nicht einzustehen haben.

5.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen berechtigen nicht dazu, die Zahlungen für die gelieferte Ware zurückzuhalten. Bei Nichtbelieferung durch unseren Lieferanten, die nicht von uns zu vertreten ist, können wir vom Vertrag zurücktreten. Abschnitt 12 gilt im übrigen.

6 - Versand

6.1 Mit Demontagebeginn, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses oder des Standortes der bestellten Ware, geht die Gefahr auf den Besteller über.

6.2 Transportmittel und Transportweg sind mangels besonderer Weisung unter Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen. Abschnitt 12 gilt im übrigen. Versandfertige Ware muß sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu betrachten.

7 - Versicherung

Gegen Transportschäden und Bruchschäden werden die Waren nur auf Wunsche des Bestellers versichert. Wir berechnen in diesem Falle die uns entstandenen Kosten, übernehmen aber keine Verantwortung für die Durchführung der Versicherung. § 6 gilt sinngemäß. Der Besteller übernimmt es, unsere Lieferung bei, bzw. sofort nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort auf seine Kosten gegen Feuerschäden und Explosionsgefahr zu versichern. Er trägt hierbei das Risiko allein, wie auch in Bezug auf Schadenfälle sonstiger Art, soweit nicht anders vereinbart.

8 - Lieferzeit

8.1 Die Lieferzeit rechnet sich vom Tage der Klarstellung sämtlicher Einzelheiten des Auftrages an und wenn beide Parteien über sämtliche Bedingungen des Geschäfts einig sind.

8.2 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere durch Betriebsstörungen, Streik, Krieg, Aufruhr, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse auf die Lieferung der Ware von Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände unseren Lieferanten und deren Lieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.

8.3 Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb der angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Besteller zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen.

8.4 Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir jedoch nicht einzutreten, da diese nicht Erfüllungsgehilfen sind.

8.5 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen unverzüglich zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

8.6 Wird der Versand der Ware auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

9 – Eigentumsvorbehalt

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bis zur Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind. Wir sind berechtigt, unsere Vorbehaltsware bei wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug nach Mahnung gegen Anrechnung des Verwertungserlöses herauszuverlangen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. In diesem Fall ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

Bei Zugriffen Dritter auf unsere gelieferte Ware, ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns sofort zu benachrichtigen, und zwar unter Übergabe aller für den Widerspruch notwendigen Unterlagen an uns.

9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Weiterverarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Besteller hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

9.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit uns Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert an dem Miteigentum entspricht.

9.4 Wird unsere Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Absatz 9.7, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

9.5 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von 9. 3 bis 9.4 auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Besteller nur unter der Voraussetzung gestattet, dass uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Bestellers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

9.6 Der Besteller ermächtigt uns unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß 9.3 bis 9.5 abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; wir sind ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

9.7 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

9.8 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist der Besteller insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

11 – Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

11.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Für Mängel an gebrauchten Gegenständen wird nur gehaftet, soweit vom Gesetz eine zwingende Haftung vorgeschrieben wird oder eine solche – etwa durch Zusicherungen - vertraglich vereinbart wurde. Der Besteller hat im übrigen - unabhängig davon, ob es sich um gebrauchte oder um neu hergestellte Waren handelt - die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an uns zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.

11.2 Stellt der Besteller Mängel an der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer unserem Sitz beauftragten Sachverständigen erfolgte.

11.3 Der Besteller ist verpflichtet, uns die beanstandete Ware bzw. den gelieferten Gegenstand zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung oder in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Haftung.

11.4 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Bestellers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

11.6 Begründete Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt oder gem. §§ 474, 475 II BGB ein Verbrauchsgüterkauf über eine neue Sache vorliegt.

11.8 Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt 12 (Allgemeine Haftungsbegrenzung)

12 - Allgemeine Haftungsbegrenzung

12.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein grobes Verschulden vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

13 – Sonstige Rechte auf Rücktritt, Vertragsstrafe und Schadensersatz

13.1 Wir behalten uns vor, mit schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Besteller unrichtige Angaben über seine Person oder seine Kreditwürdigkeit betreffende Tatsache gemacht hat, oder seine Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Machen wir von einem uns zustehenden vertraglichem oder gesetzlichem Rücktrittsrecht Gebrauch, sind wir neben der Geltendmachung von Schadensersatz berechtigt, unsere Aufwendungen, inzwischen eingetretene Wertminderungen, Vergütungen für Gebrauchsüberlassung sowie Ersatz aller Schäden, die durch den nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Ware verursacht worden sind dem Besteller mit einer Pauschale von 25% des Auftragswertes in Rechnung zu stellen; bei Sonderanfertigungen können wir den vollen Preis in Rechnung stellen.

13.2 Falls wir vom Besteller Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung oder Annulierung des Kaufvertrages verlangen können, ist – soweit nicht ausdrücklich oder in diesen Bedingungen etwas anderes vereinbart ist - eine Schadenspauschale von mindestens 25% der Auftragssumme vereinbart. Ungeachtet der genannten Pauschalsätze behalten wir uns eine konkrete Schadensberechnung vor. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

14. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Kassel. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen.

14.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrecht

15 - Schlußklausel

Die etwaige Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen beeinträchtigt die Gültigkeit alle anderen Bestimmungen nicht. Ein unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, wie es sich aus dem Sinn der anderen Bestimmungen ergibt.



Die rechtlichen Hinweise

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Stand: 01.01.2005